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Schriftstück in Original-Ansicht (PDF-Format)
(Ident-Nr.
029677)
Gemeinde Schondorf a.Ammersee
Niederschrift über die Sitzung
des Gemeinderates Schondorf a.Ammersee
vom
16.01.2008
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im Rathaus Schondorf a.Ammersee
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Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, erschienen sind nachstehende
Mitglieder, also mehr als die Hälfte
Vorsitzender 1. Bürgermeister Peter Wittmaack
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2. Bürgermeister Wilhelm Wagner
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(während TOP 2 ö.S. – 19.58 Uhr) |
Thomas Betz
Wolfram Häberle
Daniel Haberl
Gerd Hoffmann
Uta-Heidrun Klauß
Anna Klinke
Marius Langer
Dr. Rolf Mantler
Walter Mayer
Marlene Orban
Thomas Schneider
Marianne Wegener
Die Beschlussfähigkeit war damit hergestellt.
Entschuldigt fehlten 3 Mitglieder:
Kurt Bergmaier
Thomas Eichinger
Erwin Ulrich
Wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) hat das Mitglied GR Wolfram Häberle
(TOP 8 ö.S.) an der Beratung und Beschlussfassung des genannten
Tagesordnungspunktes nicht teilgenommen.
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Zur Sitzung waren außerdem geladen und erschienen:
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| Ø
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VG-Geschäftsstellenleiter Ralf Müller
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Vorsitzender: Peter Wittmaack
| Schriftführer: Claudia Band
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Inhaltsverzeichnis:
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1.
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Anerkennung der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2007, öffentlicher Teil
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| 2.
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Aufstellung des Bebauungsplanes „Augsburger Badeplatz“; beschlussmäßige
Behandlung der anlässlich der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen
Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
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| 3.
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Vorstellung der DB-Planung für die Zusammenlegung der beiden nördlichen
Bahnübergänge in Schondorf und Beschlussfassung über Ergänzungen des
Gemeinderates Schondorf
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4.
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Bauantrag Frau Cornelia und Herr Wolfgang Schlimme, Malaysia; Neubau eines
Einfamilienhauses auf der Flur-Nr. 69 Gem. Unterschondorf, Obere Str. 13
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| 5.
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Beratung und Beschlussfassung über den Antrag des Krimifestivals "Tatort
Ammersee" über eine Bezuschussung des Festivals
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| 6.
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Angebot der Fa. Baumteam Nellen über Baumkataster Seeanlage
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| 7.
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Antrag des Elternbeirats der Grundschule Schondorf auf Bezuschussung eines
Tanzprojektes
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8.
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Kostenbeteiligung der Gemeinde bzgl. Anschaffung eines
Fahnenaufbewahrungskastens der Schondorfer Vereine im Rathaus
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| 9.
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Bericht über den Sitzungsvollzug der letzten Gemeinderatssitzung, öffentlicher
Teil
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| 10.
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Verschiedenes, Wünsche und Anträge
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a)
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Flugbetriebserweiterung Flughafen Oberpfaffenhofen
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b)
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Dauer der Veranstaltung „Schneehasenparty“ am Samstag, 19.01.2008
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c)
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Spielschiff:
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Nichtöffentliche Sitzung:
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Sodann wurde in die Tagesordnung eingetreten. Es wurden folgende Beschlüsse
gefasst:
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1.
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13
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13
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0
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Anerkennung der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2007, öffentlicher Teil
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Die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2007, öffentlicher Teil, wird
vollinhaltlich anerkannt.
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2.
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13
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Aufstellung des Bebauungsplanes „Augsburger Badeplatz“; beschlussmäßige
Behandlung der anlässlich der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen
Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
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13
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Während der öffentlichen Auslegung sind lediglich seitens der
Grundstückseigentümerin, der Stadt Augsburg, Anregungen und Bedenken
vorgetragen worden.
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13
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VG-Geschäftsstellenleiter Ralf Müller trägt dem GR die Stellungnahme der Stadt
Augsburg vom 11.01.2008 vollinhaltlich vor.
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14
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Im übrigen wird auf die Anlage 1
, welche vollinhaltlich Bestandteil der Sitzungsniederschrift ist, verwiesen.
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| 3.
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14
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Vorstellung der DB-Planung für die Zusammenlegung der beiden nördlichen
Bahnübergänge in Schondorf und Beschlussfassung über Ergänzungen des
Gemeinderates Schondorf
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Bgm. Peter Wittmaack erläutert dem GR die Planung der DB für die Zusammenlegung
der nördlichen Bahnübergänge.
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13
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1
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Der GR genehmigt den Planentwurf, wie heute vorgestellt.
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4.
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14
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11
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3
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Bauantrag Frau Cornelia und Herr Wolfgang Schlimme, Malaysia; Neubau eines
Einfamilienhauses auf der Flur-Nr. 69 Gem. Unterschondorf, Obere Str. 13
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Das erforderliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.
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5.
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13
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0
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13
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Beratung und Beschlussfassung über den Antrag des Krimifestivals "Tatort
Ammersee" über eine Bezuschussung des Festivals
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Eine Bezuschussung seitens der Gemeinde Schondorf a.Ammersee wird abgelehnt, da
diese kommerzielle Veranstaltung nicht unterstützungswürdig erscheint.
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| 6.
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14
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0
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14
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Angebot der Fa. Baumteam Nellen über Baumkataster Seeanlage
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Ein Baumkataster für die Seeanlage zu erstellen, wie es gem. Schreiben der Fa.
Nellen vom 2
7.11.2007 angeboten wurde (Kosten: 14,50 € pro Baum inkl. Vorgehensempfehlung),
wird abgelehnt.
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7.
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14
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11
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3
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Antrag des Elternbeirats der Grundschule Schondorf auf Bezuschussung eines
Tanzprojektes
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Nach eingehender Beratung wird gemäß Geschäftsordnungsantrag
von GR Thomas Schneider eine Entscheidung in die nächste GR-Sitzung vertagt;
es wird um Vorlage genauerer Zahlen (Kosten und deren Aufteilung, Teilnehmer
etc.) gebeten.
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8.
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14
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Kostenbeteiligung der Gemeinde bzgl. Anschaffung eines
Fahnenaufbewahrungskastens der Schondorfer Vereine im Rathaus
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GR Wolfram Häberle erläutert dem GR den Bedarf nach einer Fahnenvitrine.
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12
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1
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Gemäß Geschäftsordnungsantrag
von GR Thomas Betz wird eine Entscheidung in eine der nächsten GR-Sitzungen
vertagt; es ist eine genaue Kostenermittlung vorzulegen; ferner wird den
Vereinen anheim gegeben, sich über eine „offene“ Aufbewahrung der Vereinsfahnen
Gedanken zu machen.
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9.
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14
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Bericht über den Sitzungsvollzug der letzten Gemeinderats-sitzung, öffentlicher
Teil
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- Die Bauanträge wurden weitergeleitet;
- einige Bilder für den Internet-Auftritt sind bereits eingegangen;
- die Regale für das Archiv sind eingetroffen und werden demnächst aufgebaut.
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| 10.
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14
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Verschiedenes, Wünsche und Anträge
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| a)
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14
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Flugbetriebserweiterung Flughafen Oberpfaffenhofen
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Das Schreiben des Verkehrsvereins Herrsching e.V. vom 14.01.2008 nebst Anlagen
wird dem GR zur Kenntnis gegeben. In der nächsten GR-Sitzung wird hierüber
beraten.
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b)
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14
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Dauer der Veranstaltung „Schneehasenparty“ am Samstag, 19.01.2008
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Die Veranstaltung dauert von Samstag, 19.01.2008, 17.00 Uhr bis Sonntag,
20.01.2008, 03.00 Uhr.
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c)
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14
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Spielschiff:
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Auf die Verletzungsgefahr durch herausstehende Schrauben und Nägel wird
hingewiesen. – Eine Sanierung ist bereits beauftragt.
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Nichtöffentliche Sitzung:
| Peter Wittmaack
| Claudia Band
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| 1. Bürgermeister
| Schriftführer
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Sitzung des Gemeinderats Schondorf a. Ammersee vom 16.01.2008
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Beschlussvorlage zu TOP 2
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Aufstellung des Bebauungsplans „Augsburger Badeplatz“; beschlussmäßige
Behandlung der anlässlich der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs.3
BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
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Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Planänderungsdatum
21.11.2007 hat in der Zeit vom 19.12.2007 bis 11.01.2008 (verkürzte
Auslegungsfrist nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB) stattgefunden.
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Während dieser Zeit sind lediglich von der Stadt Augsburg als
Grundstückseigentümerin mit Schreiben vom 11.01.2008 Bedenken und Anregungen
vorgetragen worden.
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Die am Verfahren beteiligten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
haben, sofern eine Äußerung erfolgte, der Planung vorbehaltlos zugestimmt.
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Beschlussmäßige Behandlung der anlässlich der erneuten öffentlichen Auslegung
gem. § 4a Abs.3 BauGB von der Stadt Augsburg vorgetragenen Bedenken und
Anregungen
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| 1.
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| Zu den Vorab-Bemerkungen |
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1.1 Verfahren
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Zunächst wird festgestellt, dass das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB nach den
Vorschriften des BauGB, der GO und der Geschäftsordnung des Gemeinderats
Schondorf a. Ammersee ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
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Die Durchführung der öffentlichen Auslegung wurde öffentlich bekannt gemacht.
Aufgrund schriftlicher Anfrage wurde der Stadt Augsburg die öffentliche
Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung übersandt, obwohl dies
rechtlich nicht notwendig ist.
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1.2
| Änderungen der Entwurfsplanung
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Auf Seite 2 des Schreibens der Stadt Augsburg wird erwähnt, dass der
Bebauungsplanentwurf am 07.08.2007 (richtig am 08.08.2007) mit einem geänderten
Umgriff gegenüber dem am 21.03.2007 gebilligten Planungsstand erneut gebilligt
worden sei. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat sich jedoch bezüglich
der Fassung vom 10.08.2007 entgegen der Ausführungen der Stadt Augsburg
gegenüber dem vorherigen Planungsstand (Fassungsdatum 09.02.2005) nicht
geändert.
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Korrekt ist, dass der Gemeinderat am 21.03.2007 den Billigungsbeschluss gefasst
hat, am 08.08.2007 aufgrund gerichtlich geäußerter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 02.06.2004 einen
erneuten Aufstellungsbeschluss gefasst, den Vorentwurf mit Plandatum 10.08.2007
am 05.09.2007 erneut gebilligt und die öffentliche Auslegung durchgeführt hat.
Aufgrund Mitteilung der geänderten Hochwasserlinie des Ammersees durch das
Wasserwirtschaftsamt zum Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB war der Plan nochmals,
nämlich um die Verschiebung der Hochwasserlinie und der daraus resultierenden
Änderung der Höheneinstellung von Gebäude und Tiefgarage sowie der
Stellplatzsituation zu ergänzen und erneut, vom 19.12.2007 bis 11.01.2008
(verkürzte Auslegungsfrist nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB), auszulegen.
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1.3
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Der Stadt Augsburg ist nicht klar, welche Umstände bezüglich des
Hochwasserschutzes zu einer erneuten Änderung des Bebauungsplanentwurfs geführt
haben (Seite 2-4) |
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Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat aufgrund der Auswertung der Auswirkungen
des sog. Pfingsthochwassers die Hochwasserlinie für den Ammersee neu ermittelt
(535,35 m üNN) und im Oktober 2007 erstmalig zeichnerisch dargestellt
(Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 11.10.2007 zur öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanentwurfes). Die Planzeichnung zum Bebauungsplan
sowie die textlichen Festsetzungen konnten daher erst zu diesem Zeitpunkt um
die angesprochenen Aspekte ergänzt werden. Es handelt sich hierbei um eine
Änderung des Planentwurfes aufgrund neuer Kenntnisse,
nachdem das Wasserwirtschaftsamt Weilheim in seiner Stellungnahme vom
16.03.2005 zur Behördenbeteiligung noch von einem Hochwasserstand von 534,97 m
üNN ausgegangen war.
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Verwirren mag in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die ursprüngliche
Festsetzung der EG-Fußbodenhöhe identisch mit der neuen Hochwasserlinie,
nämlich 535,35 m üNN ist.
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|
Nach ausführlicher Abstimmung mit Herrn Bothe vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim
(Gespräch am 12.11.2007 bei der Gemeinde Schondorf) wurden die zwingenden
Belange des Hochwasserschutzes in die Bebauungsplan-Fassung vom 21.11.2007
übernommen. Dabei ist zu betonen, dass die Hochwasserlinie zwar
bisher keine rechtliche Bindungskraft
hat, jedoch soll die maßgebliche Kote von 535,35 üNN und über die Festsetzung
einer maßgeblichen, hochwasserfrei gelegenen
|
|
Oberkante Erdgeschossfußboden zukünftig in allen Bauleitplänen im
Einzugsbereich des Ammersees Einzug finden. Die Hochwasserlinie stellt daher
auch keine nachrichtliche Übernahme (wie die Stadt Augsburg auf S. 4 schreibt)
dar, sondern ist als Hinweis in den Bebauungsplanentwurf übernommen
(Punkt B – Hinweise und nachrichtliche Übernahmen). |
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| |
Die Festsetzungen zum Hochwasserschutz dienen der Sicherheit zukünftiger
Bauvorhaben und sind gerechtfertigt, da sie
zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplans dem aktuellen Fachstand
entsprechen
(wurde von Herrn Bothe in einem Telefonat am 15.01.2008 nochmals bestätigt).
Wenn zu einem jetzt noch nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die Hochwasserlinie
rechtlich festgesetzt wird, so wird die Gemeinde bei Bedarf ein
Bebauungsplan-Änderungsverfahren durchführen.
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| | | | |
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| | | | | 2.
| |
Zu den Einwendungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB |
| | | |
| 2.1
| |
Die geänderten Festsetzungen dokumentieren nach Aussage der Stadt Augsburg die
Unschlüssigkeit und Fehlerhaftigkeit der Planungen (Seite 2-3): |
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Die nach der öffentlichen Auslegung eingearbeiteten Änderungen sind weder
unschlüssig noch fehlerhaft, sondern dienen sämtlich der weiteren
Konkretisierung der Bebauungsplanung.
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2.2 Textliche Festsetzungen:
| ·
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Die Festsetzung der OK EG auf + 535,50 m üNN (Ziffer 6.2) erfolgte im Rahmen
der Nachbearbeitung der Belange des Hochwasserschutzes (s.o.). Auf Anraten des
Wasserwirtschaftsamtes wurde diese neue Festsetzung zur Sicherung der
entstehenden Bauten aufgenommen (Hochwasserlinie 535,35 m üNN inkl. 0,15 m
Sicherheitszuschlag). Es handelt sich also um eine
Überarbeitung der Planung aufgrund der vom Wasserwirtschaftsamt vorgebrachten
Bedenken.
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·
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Aus dem oben genannten Grund wurde auch die Ziffer 6.3 (Bauvorhaben einschl.
Tiefgarage sind bis zu einer Höhe von + 535,50 m üNN hochwassersicher zu
errichten) aufgenommen: Der Vorwurf der Unschlüssigkeit ist ungerechtfertigt,
da die Nachbearbeitung der wasserrechtlichen Belange eine
logische Konsequenz aus den Ergebnissen der öffentlichen Auslegung ist.
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|
2.3
|
| Zeichnerische Festsetzungen:
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·
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Entgegen der Formulierung der Stadt Augsburg wird (gemessen an der Gesamtzahl)
die Anzahl der oberirdischen Stellplätze nicht massiv verringert
, sondern von einer Anzahl von sechs auf eine Anzahl von drei heruntergesetzt.
Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf geht im Kapitel 5.5 ausführlich darauf
ein, dass der Großteil der Stellplätze unterirdisch nachzuweisen ist. Die
geminderte Zahl der oberirdischen Stellplätze trägt der bewegten topografischen
Lage Rechnung und ist städtebaulich mit dem Schutz des Landschaftsbildes zu
begründen.
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·
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Die Festsetzung eines Einfahrtsbereichs für die Tiefgarage dient wiederum der
Konkretisierung; im Übrigen wurde auch in vorherigen Planfassungen schriftlich
festgehalten, dass die Einfahrt nur im nordwestlichen Bereich des
Bebauungsplanumgriffs erfolgen kann. Damit ist die Thematik nicht neu in das
Bebauungsplanverfahren eingebunden, sondern lediglich überarbeitet worden.
|
| | | | ·
|
Die im Bereich der ober- und unterirdischen Stellplätze ergänzten
Festsetzungen, die ebenfalls die Markierung der Fläche für eine Tiefgarage
beinhalten, dienen insgesamt der Detaillierung und leichteren Umsetzbarkeit der
auf dem Grundstück unterzubringenden Parkplätze.
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|
2.4
|
|
Stellplatzproblematik und Vorwurf der Verhinderungsplanung (Seite 4-5)
|
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Den Vorwurf der Verhinderungsplanung begründet die Stadt Augsburg maßgeblich
mit der Stellplatzfrage und der technischen Umsetzbarkeit der Tiefgarage.
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| | | | |
Die Stellplatzproblematik ist in Planung, Umsetzung und Finanzierbarkeit
sicherlich die schwierigste Herausforderung für die Realisierung
bebauungsplankonformer Bauvorhaben auf dem Gelände des Augsburger Badeplatzes.
Auch wenn die komplizierte technische Umsetzbarkeit der Tiefgarage außer Frage
steht, kann diese jedoch nicht als Beweis einer intendierten
Verhinderungsplanung der Gemeinde Schondorf herangezogen werden:
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| | | | |
Das Plangebiet befindet sich in ortsrandprägender und landschaftlich äußerst
sensibler Lage. Da die wertvollen und charakteristischen Grünflächen am Seeufer
zu schützen sind, ist die Versiegelung der Fläche so weit wie möglich
einzuschränken. Aus diesem Grund war auch die Zahl der oberirdischen
Stellplätze zu reduzieren, da die nunmehr weggefallenen zum Einen aufgrund des
Geländeabfalls nur durch eine ca. 2 m hohe Stützmauer von den weiter westlich
orientierten abgegrenzt werden könnten und zum Andern im Hochwasserfall
überflutet wären.
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Der Nachweis von Stellplätzen kann also über den Bau einer Tiefgarage erfolgen
. Um das Orts- und Landschaftsbild zu schützen, ist die Anlage unterirdischer
Stellplätze städtebaulich, naturschutzfachlich und landschaftsschützend
zwingend erforderlich. Aus diesem Grund ist es Aufgabe der verbindlichen
Bauleitplanung, Aussagen zur Situierung, zu den Flächen und zur möglichen
Zufahrt zur Tiefgarage zu treffen. Die Fläche der Tiefgarage wurde vor diesem
Hintergrund in der aktuellen Planfassung im Gegensatz zur vorherigen Version
vergrößert (dort war eine Tiefgarage nur innerhalb des nordwestlichen Bauraums
sowie im Bereich der festgesetzten Einfahrt zulässig), um einen größeren
Spielraum für die Unterbringung einer höheren Anzahl von Stellplätzen zu
ermöglichen.
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| | | | |
Im Übrigen ist der seitens der Stadt Augsburg prognostizierte Stellplatzbedarf
weit überzogen.
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Selbst wenn von einem Maximal-Ausbauzustand für die Fläche ausgegangen würde,
läge der Stellplatzbedarf weit unterhalb von 50. Beispielsweise beträgt
aufgrund Ziff. 6.1 der Anlage zu § 20 GaStellV der Stellplatzbedarf für
gastronomische Nutzung 1 Stellplatz pro 10 m2
Nutzfläche (die Stadt Augsburg setzt die maximal überbaubare Fläche mit der
Nutzfläche gleich); auch bei Gästeappartements sind nach der im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes aufgrund Art. 47 BayBO anzuwendenden Rechtsverordnung des
BStMI nicht Stellplätze pro Appartement, sondern 1 Stellplatz für 6 Betten
erforderlich. Der Badebetrieb löst aufgrund Bestandschutz keinerlei Bedarf nach
(weiteren) Stellplätzen aus; diese sind zwar nicht de facto, aber de jure
vorhanden.
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Im übrigen stellt die Maximalnutzung keine zwingende Voraussetzung, die durch
die Bauleitplanung postuliert wird, dar.
Es handelt sich vielmehr um eine Angebotsplanung; durchaus denkbar (und wünschenswert) ist eine ‚bescheidenere’ bauliche
Lösung, bei der weniger Stellplätze nachgewiesen werden müssen und der Bau
einer Tiefgarage technisch und finanziell erleichtert wird.
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Die dem Schreiben beigefügte Systemskizze zur Realisierung der
Tiefgaragenzufahrt stellt eine Rampe mit rund 44 m Länge dar. Es ist richtig,
dass der Bau der Tiefgaragenzufahrt aufgrund des Geländesprungs eine technische
Herausforderung darstellt und dafür ein nicht unerheblicher Flächenanteil
benötig wird. Allerdings sollte erwähnt werden, dass der
Bau technisch nicht unmöglich ist und zudem auch platzsparende Lösungen
(z.B. Duplexgaragen) und automatische / mechanische Parksysteme , deren
Anwendung in dicht bebauten Gebieten aufgrund des Platzmangels häufig zum
Tragen kommt, in Erwägung gezogen werden können.
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| | | |
2.5 Vorwurf der zu massiven Baurechtsausweisung (Seite 6-7):
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Es handelt sich bei der Sondergebietsausweisung um eine Planung, die
aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde entwickelt ist und außerdem die
vorherige Nutzung des Augsburger Badeplatzes aufnimmt, festsetzt und
langfristig sichert
. Insofern ist die Sicherung des vorhandenen Zustandes und der vorhandenen
Gebäudestruktur, also die Orientierung am Bestand
, als maßgebliches Planungsziel der Gemeinde zu nennen.
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Darüber hinaus ist es Wille der Gemeinde, die Entwicklungsmöglichkeiten des
Gebietes nicht vollständig einzuschränken, sodass im nördlichen Bereich des
Gebietes eine behutsame Baurechtsmehrung
vorgesehen wird. Diese ist als Zugeständnis der Gemeinde an den
Grundstücksbesitzer zu verstehen.
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Die potenzielle Entwicklung des Sondergebietes ist entgegen der Aussagen der
Stadt Augsburg sehr wohl
auf die Bedürfnisse und die Lage des Gebietes abgestimmt
: Zwar wird im Sinne einer Angebotsplanung ein Entwicklungsspielraum geschaffen
– dieser geht allerdings nicht soweit, dass innerhalb der GR von 250 qm eine
große Gastronomie mit erheblich gesteigertem Lärmpotenzial und
Verkehrsaufkommen entstehen kann.
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2.6
| |
Städtebauliche Situation, planerische Zielsetzungen |
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Der Gemeinde Schondorf a. Ammersee ist nicht zuletzt aufgrund Urteils des
Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2007, ergangen in der
Verwaltungsstreitsache Stadt Augsburg ./. Freistaat Bayern wegen Vorbescheid
betr. Flur-Nr. 102 Gemarkung Unterschondorf, Az.: M 11 K 05.1509 bekannt, dass
das Plangebiet bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen war.
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Sollte das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November
2007 Rechtskraft erlangen, ist nicht völlig auszuschließen, dass der Stadt
Augsburg Entschädigungsansprüche zustehen, soweit der neue Bebauungsplan
Baurecht reduziert. Aus der Sicht der Gemeinde ist es jedoch fraglich, ob durch
den Bebauungsplan eine Verkehrswertminderung des städtischen Grundstücks
eintreten wird. Auch in Kenntnis eines ev. Entschädigungsanspruchs hält die
Gemeinde Schondorf a. Ammersee an ihrer städtebaulichen Zielsetzung fest.
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| | | | |
Das Eigentum der Stadt Augsburg ist jedoch nicht wie das einer beliebigen
Privatperson nach Art. 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützt. Vielmehr handelt
es sich um fiskalisches Eigentum, welches sonstigen öffentlichen Belangen
gleichgestellt ist.
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Im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB muss der Belang des Schutzes des
fiskalischen Grundeigentums der Stadt Augsburg hinter den städtebaulichen
Zielsetzungen der Gemeinde Schondorf a. Ammersee, nämlich dem Schutz des
Seeufers und dem aus Art. 33 BayNatSchG herleitbaren Postulats der Freihaltung
des Zugangs zum Ammersee zurückstehen. Auch die Stadt Augsburg ist als Kommune
den Zielen des Bayerischen Naturschutzgesetzes an der Freihaltung der Seeufer
verpflichtet.
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Die Planungsträgerin hat trotz bestandsorientierter Planung baurechtliche
Erweiterungen vorgesehen um damit im Rahmen der Abwägung auch den Belangen der
Stadt Augsburg noch gerecht zu werden.
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Auch wenn vorstehende Punkte von der Stadt Augsburg nicht explizit aufgeführt,
werden diese von der Gemeinde Schondorf a. Ammersee trotzdem in die Abwägung
eingestellt.
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Den Abwägungen zu den Bedenken der Stadt Augsburg wird zugestimmt.
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Satzungsbeschlusss:
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Der Gemeinderat beschließt den vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum
München am 09.02.2005 erstellten, letztmals am 21.11.2007 geänderten Entwurf
des Bebauungsplanes „Augsburger Badeplatz“ in Planzeichnung und Textteil nebst
Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung als Satzung.
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