Schriftstück in Original-Ansicht (PDF-Format)


Alle Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen, erschienen sind nachstehende Mitglieder, also mehr als die Hälfte
 
Vorsitzender 1. Bürgermeister Peter Wittmaack

2. Bürgermeister Wilhelm Wagner (während TOP 2 ö.S. – 19.58 Uhr)

Thomas Betz
Wolfram Häberle
Daniel Haberl
Gerd Hoffmann
Uta-Heidrun Klauß
Anna Klinke
Marius Langer
Dr. Rolf Mantler
Walter Mayer
Marlene Orban
Thomas Schneider
Marianne Wegener
 
Die Beschlussfähigkeit war damit hergestellt.
 

Entschuldigt fehlten 3 Mitglieder:
Kurt Bergmaier
Thomas Eichinger
Erwin Ulrich
 

 
Wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) hat das Mitglied GR Wolfram Häberle (TOP 8 ö.S.) an der Beratung und Beschlussfassung des genannten Tagesordnungspunktes nicht teilgenommen.
 
 

 
Zur Sitzung waren außerdem geladen und erschienen:
 
Ø VG-Geschäftsstellenleiter Ralf Müller
     
Vorsitzender: Peter Wittmaack Schriftführer: Claudia Band
Inhaltsverzeichnis:
Öffentliche Sitzung:
1. Anerkennung der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2007, öffentlicher Teil
2. Aufstellung des Bebauungsplanes „Augsburger Badeplatz“; beschlussmäßige Behandlung der anlässlich der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
3. Vorstellung der DB-Planung für die Zusammenlegung der beiden nördlichen Bahnübergänge in Schondorf und Beschlussfassung über Ergänzungen des Gemeinderates Schondorf
4. Bauantrag Frau Cornelia und Herr Wolfgang Schlimme, Malaysia; Neubau eines Einfamilienhauses auf der Flur-Nr. 69 Gem. Unterschondorf, Obere Str. 13
5. Beratung und Beschlussfassung über den Antrag des Krimifestivals "Tatort Ammersee" über eine Bezuschussung des Festivals
6. Angebot der Fa. Baumteam Nellen über Baumkataster Seeanlage
7. Antrag des Elternbeirats der Grundschule Schondorf auf Bezuschussung eines Tanzprojektes
8. Kostenbeteiligung der Gemeinde bzgl. Anschaffung eines Fahnenaufbewahrungskastens der Schondorfer Vereine im Rathaus
9. Bericht über den Sitzungsvollzug der letzten Gemeinderatssitzung, öffentlicher Teil
10. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
a)
Flugbetriebserweiterung Flughafen Oberpfaffenhofen
b)
Dauer der Veranstaltung „Schneehasenparty“ am Samstag, 19.01.2008
c)
Spielschiff:
Nichtöffentliche Sitzung:
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   

 
Sodann wurde in die Tagesordnung eingetreten. Es wurden folgende Beschlüsse gefasst:
 
 
Öffentliche Sitzung:

 
1. 13 13 0 Anerkennung der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2007, öffentlicher Teil
         
        Die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2007, öffentlicher Teil, wird vollinhaltlich anerkannt.
2. 13     Aufstellung des Bebauungsplanes „Augsburger Badeplatz“; beschlussmäßige Behandlung der anlässlich der erneuten öffentlichen Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
         
  13     Während der öffentlichen Auslegung sind lediglich seitens der Grundstückseigentümerin, der Stadt Augsburg, Anregungen und Bedenken vorgetragen worden.
  13     VG-Geschäftsstellenleiter Ralf Müller trägt dem GR die Stellungnahme der Stadt Augsburg vom 11.01.2008 vollinhaltlich vor.
  14     Im übrigen wird auf die Anlage 1 , welche vollinhaltlich Bestandteil der Sitzungsniederschrift ist, verwiesen.
3. 14     Vorstellung der DB-Planung für die Zusammenlegung der beiden nördlichen Bahnübergänge in Schondorf und Beschlussfassung über Ergänzungen des Gemeinderates Schondorf
         
        Bgm. Peter Wittmaack erläutert dem GR die Planung der DB für die Zusammenlegung der nördlichen Bahnübergänge.
    13 1 Der GR genehmigt den Planentwurf, wie heute vorgestellt.
4. 14 11 3 Bauantrag Frau Cornelia und Herr Wolfgang Schlimme, Malaysia; Neubau eines Einfamilienhauses auf der Flur-Nr. 69 Gem. Unterschondorf, Obere Str. 13
         
        Das erforderliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.
5. 13 0 13 Beratung und Beschlussfassung über den Antrag des Krimifestivals "Tatort Ammersee" über eine Bezuschussung des Festivals
         
        Eine Bezuschussung seitens der Gemeinde Schondorf a.Ammersee wird abgelehnt, da diese kommerzielle Veranstaltung nicht unterstützungswürdig erscheint.
6. 14 0 14 Angebot der Fa. Baumteam Nellen über Baumkataster Seeanlage
         
        Ein Baumkataster für die Seeanlage zu erstellen, wie es gem. Schreiben der Fa. Nellen vom 2 7.11.2007 angeboten wurde (Kosten: 14,50 € pro Baum inkl. Vorgehensempfehlung), wird abgelehnt.
7. 14 11 3 Antrag des Elternbeirats der Grundschule Schondorf auf Bezuschussung eines Tanzprojektes
         
        Nach eingehender Beratung wird gemäß Geschäftsordnungsantrag von GR Thomas Schneider eine Entscheidung in die nächste GR-Sitzung vertagt; es wird um Vorlage genauerer Zahlen (Kosten und deren Aufteilung, Teilnehmer etc.) gebeten.
8. 14     Kostenbeteiligung der Gemeinde bzgl. Anschaffung eines Fahnenaufbewahrungskastens der Schondorfer Vereine im Rathaus
         
        GR Wolfram Häberle erläutert dem GR den Bedarf nach einer Fahnenvitrine.
    12 1 Gemäß Geschäftsordnungsantrag von GR Thomas Betz wird eine Entscheidung in eine der nächsten GR-Sitzungen vertagt; es ist eine genaue Kostenermittlung vorzulegen; ferner wird den Vereinen anheim gegeben, sich über eine „offene“ Aufbewahrung der Vereinsfahnen Gedanken zu machen.
9. 14     Bericht über den Sitzungsvollzug der letzten Gemeinderats-sitzung, öffentlicher Teil
         
        -  Die Bauanträge wurden weitergeleitet;

-  einige Bilder für den Internet-Auftritt sind bereits eingegangen;

-  die Regale für das Archiv sind eingetroffen und werden demnächst aufgebaut.

10. 14     Verschiedenes, Wünsche und Anträge
         
a) 14     Flugbetriebserweiterung Flughafen Oberpfaffenhofen
        Das Schreiben des Verkehrsvereins Herrsching e.V. vom 14.01.2008 nebst Anlagen wird dem GR zur Kenntnis gegeben. In der nächsten GR-Sitzung wird hierüber beraten.
b) 14     Dauer der Veranstaltung „Schneehasenparty“ am Samstag, 19.01.2008
        Die Veranstaltung dauert von Samstag, 19.01.2008, 17.00 Uhr bis Sonntag, 20.01.2008, 03.00 Uhr.
c) 14     Spielschiff:
        Auf die Verletzungsgefahr durch herausstehende Schrauben und Nägel wird hingewiesen. – Eine Sanierung ist bereits beauftragt.

Nichtöffentliche Sitzung:
 
 
 
 

 
Peter Wittmaack Claudia Band
1. Bürgermeister Schriftführer
       
Sitzung des Gemeinderats Schondorf a. Ammersee vom 16.01.2008
Beschlussvorlage zu TOP 2
Aufstellung des Bebauungsplans „Augsburger Badeplatz“; beschlussmäßige Behandlung der anlässlich der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs.3 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen sowie Satzungsbeschluss
Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Planänderungsdatum 21.11.2007 hat in der Zeit vom 19.12.2007 bis 11.01.2008 (verkürzte Auslegungsfrist nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB) stattgefunden.
Während dieser Zeit sind lediglich von der Stadt Augsburg als Grundstückseigentümerin mit Schreiben vom 11.01.2008 Bedenken und Anregungen vorgetragen worden.
Die am Verfahren beteiligten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben, sofern eine Äußerung erfolgte, der Planung vorbehaltlos zugestimmt.
Beschlussmäßige Behandlung der anlässlich der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs.3 BauGB von der Stadt Augsburg vorgetragenen Bedenken und Anregungen
 
1. Zu den Vorab-Bemerkungen
  

1.1    Verfahren
 

  
Zunächst wird festgestellt, dass das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB nach den Vorschriften des BauGB, der GO und der Geschäftsordnung des Gemeinderats Schondorf a. Ammersee ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die Durchführung der öffentlichen Auslegung wurde öffentlich bekannt gemacht. Aufgrund schriftlicher Anfrage wurde der Stadt Augsburg die öffentliche Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung übersandt, obwohl dies rechtlich nicht notwendig ist.
 
1.2
Änderungen der Entwurfsplanung
    
Auf Seite 2 des Schreibens der Stadt Augsburg wird erwähnt, dass der Bebauungsplanentwurf am 07.08.2007 (richtig am 08.08.2007) mit einem geänderten Umgriff gegenüber dem am 21.03.2007 gebilligten Planungsstand erneut gebilligt worden sei. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat sich jedoch bezüglich der Fassung vom 10.08.2007 entgegen der Ausführungen der Stadt Augsburg gegenüber dem vorherigen Planungsstand (Fassungsdatum 09.02.2005) nicht geändert.
Korrekt ist, dass der Gemeinderat am 21.03.2007 den Billigungsbeschluss gefasst hat, am 08.08.2007 aufgrund gerichtlich geäußerter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 02.06.2004 einen erneuten Aufstellungsbeschluss gefasst, den Vorentwurf mit Plandatum 10.08.2007 am 05.09.2007 erneut gebilligt und die öffentliche Auslegung durchgeführt hat. Aufgrund Mitteilung der geänderten Hochwasserlinie des Ammersees durch das Wasserwirtschaftsamt zum Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB war der Plan nochmals, nämlich um die Verschiebung der Hochwasserlinie und der daraus resultierenden Änderung der Höheneinstellung von Gebäude und Tiefgarage sowie der Stellplatzsituation zu ergänzen und erneut, vom 19.12.2007 bis 11.01.2008 (verkürzte Auslegungsfrist nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB), auszulegen.
1.3 Der Stadt Augsburg ist nicht klar, welche Umstände bezüglich des Hochwasserschutzes zu einer erneuten Änderung des Bebauungsplanentwurfs geführt haben (Seite 2-4)
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat aufgrund der Auswertung der Auswirkungen des sog. Pfingsthochwassers die Hochwasserlinie für den Ammersee neu ermittelt (535,35 m üNN) und im Oktober 2007 erstmalig zeichnerisch dargestellt (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 11.10.2007 zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes). Die Planzeichnung zum Bebauungsplan sowie die textlichen Festsetzungen konnten daher erst zu diesem Zeitpunkt um die angesprochenen Aspekte ergänzt werden. Es handelt sich hierbei um eine Änderung des Planentwurfes aufgrund neuer Kenntnisse, nachdem das Wasserwirtschaftsamt Weilheim in seiner Stellungnahme vom 16.03.2005 zur Behördenbeteiligung noch von einem Hochwasserstand von 534,97 m üNN ausgegangen war.
Verwirren mag in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die ursprüngliche Festsetzung der EG-Fußbodenhöhe identisch mit der neuen Hochwasserlinie, nämlich 535,35 m üNN ist.
   
Nach ausführlicher Abstimmung mit Herrn Bothe vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim (Gespräch am 12.11.2007 bei der Gemeinde Schondorf) wurden die zwingenden Belange des Hochwasserschutzes in die Bebauungsplan-Fassung vom 21.11.2007 übernommen. Dabei ist zu betonen, dass die Hochwasserlinie zwar bisher keine rechtliche Bindungskraft hat, jedoch soll die maßgebliche Kote von 535,35 üNN und über die Festsetzung einer maßgeblichen, hochwasserfrei gelegenen
Oberkante Erdgeschossfußboden zukünftig in allen Bauleitplänen im Einzugsbereich des Ammersees Einzug finden. Die Hochwasserlinie stellt daher auch keine nachrichtliche Übernahme (wie die Stadt Augsburg auf S. 4 schreibt) dar, sondern ist als Hinweis in den Bebauungsplanentwurf übernommen (Punkt B – Hinweise und nachrichtliche Übernahmen).
Die Festsetzungen zum Hochwasserschutz dienen der Sicherheit zukünftiger Bauvorhaben und sind gerechtfertigt, da sie zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplans dem aktuellen Fachstand entsprechen (wurde von Herrn Bothe in einem Telefonat am 15.01.2008 nochmals bestätigt). Wenn zu einem jetzt noch nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die Hochwasserlinie rechtlich festgesetzt wird, so wird die Gemeinde bei Bedarf ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren durchführen.
               
2. Zu den Einwendungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB
2.1 Die geänderten Festsetzungen dokumentieren nach Aussage der Stadt Augsburg die Unschlüssigkeit und Fehlerhaftigkeit der Planungen (Seite 2-3):
Die nach der öffentlichen Auslegung eingearbeiteten Änderungen sind weder unschlüssig noch fehlerhaft, sondern dienen sämtlich der weiteren Konkretisierung der Bebauungsplanung.

2.2    Textliche Festsetzungen:
 

  
· Die Festsetzung der OK EG auf + 535,50 m üNN (Ziffer 6.2) erfolgte im Rahmen der Nachbearbeitung der Belange des Hochwasserschutzes (s.o.). Auf Anraten des Wasserwirtschaftsamtes wurde diese neue Festsetzung zur Sicherung der entstehenden Bauten aufgenommen (Hochwasserlinie 535,35 m üNN inkl. 0,15 m Sicherheitszuschlag). Es handelt sich also um eine Überarbeitung der Planung aufgrund der vom Wasserwirtschaftsamt vorgebrachten Bedenken.
· Aus dem oben genannten Grund wurde auch die Ziffer 6.3 (Bauvorhaben einschl. Tiefgarage sind bis zu einer Höhe von + 535,50 m üNN hochwassersicher zu errichten) aufgenommen: Der Vorwurf der Unschlüssigkeit ist ungerechtfertigt, da die Nachbearbeitung der wasserrechtlichen Belange eine logische Konsequenz aus den Ergebnissen der öffentlichen Auslegung ist.
 
 
2.3
Zeichnerische Festsetzungen:
   
· Entgegen der Formulierung der Stadt Augsburg wird (gemessen an der Gesamtzahl) die Anzahl der oberirdischen Stellplätze nicht massiv verringert , sondern von einer Anzahl von sechs auf eine Anzahl von drei heruntergesetzt. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf geht im Kapitel 5.5 ausführlich darauf ein, dass der Großteil der Stellplätze unterirdisch nachzuweisen ist. Die geminderte Zahl der oberirdischen Stellplätze trägt der bewegten topografischen Lage Rechnung und ist städtebaulich mit dem Schutz des Landschaftsbildes zu begründen.
· Die Festsetzung eines Einfahrtsbereichs für die Tiefgarage dient wiederum der Konkretisierung; im Übrigen wurde auch in vorherigen Planfassungen schriftlich festgehalten, dass die Einfahrt nur im nordwestlichen Bereich des Bebauungsplanumgriffs erfolgen kann. Damit ist die Thematik nicht neu in das Bebauungsplanverfahren eingebunden, sondern lediglich überarbeitet worden.
· Die im Bereich der ober- und unterirdischen Stellplätze ergänzten Festsetzungen, die ebenfalls die Markierung der Fläche für eine Tiefgarage beinhalten, dienen insgesamt der Detaillierung und leichteren Umsetzbarkeit der auf dem Grundstück unterzubringenden Parkplätze.
 
       
2.4
Stellplatzproblematik und Vorwurf der Verhinderungsplanung (Seite 4-5)
Den Vorwurf der Verhinderungsplanung begründet die Stadt Augsburg maßgeblich mit der Stellplatzfrage und der technischen Umsetzbarkeit der Tiefgarage.
Die Stellplatzproblematik ist in Planung, Umsetzung und Finanzierbarkeit sicherlich die schwierigste Herausforderung für die Realisierung bebauungsplankonformer Bauvorhaben auf dem Gelände des Augsburger Badeplatzes. Auch wenn die komplizierte technische Umsetzbarkeit der Tiefgarage außer Frage steht, kann diese jedoch nicht als Beweis einer intendierten Verhinderungsplanung der Gemeinde Schondorf herangezogen werden:
Das Plangebiet befindet sich in ortsrandprägender und landschaftlich äußerst sensibler Lage. Da die wertvollen und charakteristischen Grünflächen am Seeufer zu schützen sind, ist die Versiegelung der Fläche so weit wie möglich einzuschränken. Aus diesem Grund war auch die Zahl der oberirdischen Stellplätze zu reduzieren, da die nunmehr weggefallenen zum Einen aufgrund des Geländeabfalls nur durch eine ca. 2 m hohe Stützmauer von den weiter westlich orientierten abgegrenzt werden könnten und zum Andern im Hochwasserfall überflutet wären.
Der Nachweis von Stellplätzen kann also über den Bau einer Tiefgarage erfolgen . Um das Orts- und Landschaftsbild zu schützen, ist die Anlage unterirdischer Stellplätze städtebaulich, naturschutzfachlich und landschaftsschützend zwingend erforderlich. Aus diesem Grund ist es Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung, Aussagen zur Situierung, zu den Flächen und zur möglichen Zufahrt zur Tiefgarage zu treffen. Die Fläche der Tiefgarage wurde vor diesem Hintergrund in der aktuellen Planfassung im Gegensatz zur vorherigen Version vergrößert (dort war eine Tiefgarage nur innerhalb des nordwestlichen Bauraums sowie im Bereich der festgesetzten Einfahrt zulässig), um einen größeren Spielraum für die Unterbringung einer höheren Anzahl von Stellplätzen zu ermöglichen.
Im Übrigen ist der seitens der Stadt Augsburg prognostizierte Stellplatzbedarf weit überzogen.
Selbst wenn von einem Maximal-Ausbauzustand für die Fläche ausgegangen würde, läge der Stellplatzbedarf weit unterhalb von 50. Beispielsweise beträgt aufgrund Ziff. 6.1 der Anlage zu § 20 GaStellV der Stellplatzbedarf für gastronomische Nutzung 1 Stellplatz pro 10 m2 Nutzfläche (die Stadt Augsburg setzt die maximal überbaubare Fläche mit der Nutzfläche gleich); auch bei Gästeappartements sind nach der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgrund Art. 47 BayBO anzuwendenden Rechtsverordnung des BStMI nicht Stellplätze pro Appartement, sondern 1 Stellplatz für 6 Betten erforderlich. Der Badebetrieb löst aufgrund Bestandschutz keinerlei Bedarf nach (weiteren) Stellplätzen aus; diese sind zwar nicht de facto, aber de jure vorhanden.
Im übrigen stellt die Maximalnutzung keine zwingende Voraussetzung, die durch die Bauleitplanung postuliert wird, dar. Es handelt sich vielmehr um eine Angebotsplanung; durchaus denkbar (und wünschenswert) ist eine ‚bescheidenere’ bauliche Lösung, bei der weniger Stellplätze nachgewiesen werden müssen und der Bau einer Tiefgarage technisch und finanziell erleichtert wird.
Die dem Schreiben beigefügte Systemskizze zur Realisierung der Tiefgaragenzufahrt stellt eine Rampe mit rund 44 m Länge dar. Es ist richtig, dass der Bau der Tiefgaragenzufahrt aufgrund des Geländesprungs eine technische Herausforderung darstellt und dafür ein nicht unerheblicher Flächenanteil benötig wird. Allerdings sollte erwähnt werden, dass der Bau technisch nicht unmöglich ist und zudem auch platzsparende Lösungen (z.B. Duplexgaragen) und automatische / mechanische Parksysteme , deren Anwendung in dicht bebauten Gebieten aufgrund des Platzmangels häufig zum Tragen kommt, in Erwägung gezogen werden können.

2.5    Vorwurf der zu massiven Baurechtsausweisung (Seite 6-7):
 

    
Es handelt sich bei der Sondergebietsausweisung um eine Planung, die aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde entwickelt ist und außerdem die vorherige Nutzung des Augsburger Badeplatzes aufnimmt, festsetzt und langfristig sichert . Insofern ist die Sicherung des vorhandenen Zustandes und der vorhandenen Gebäudestruktur, also die Orientierung am Bestand , als maßgebliches Planungsziel der Gemeinde zu nennen.
Darüber hinaus ist es Wille der Gemeinde, die Entwicklungsmöglichkeiten des Gebietes nicht vollständig einzuschränken, sodass im nördlichen Bereich des Gebietes eine behutsame Baurechtsmehrung vorgesehen wird. Diese ist als Zugeständnis der Gemeinde an den Grundstücksbesitzer zu verstehen.
Die potenzielle Entwicklung des Sondergebietes ist entgegen der Aussagen der Stadt Augsburg sehr wohl auf die Bedürfnisse und die Lage des Gebietes abgestimmt : Zwar wird im Sinne einer Angebotsplanung ein Entwicklungsspielraum geschaffen – dieser geht allerdings nicht soweit, dass innerhalb der GR von 250 qm eine große Gastronomie mit erheblich gesteigertem Lärmpotenzial und Verkehrsaufkommen entstehen kann.
     
2.6
Städtebauliche Situation, planerische Zielsetzungen
Der Gemeinde Schondorf a. Ammersee ist nicht zuletzt aufgrund Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2007, ergangen in der Verwaltungsstreitsache Stadt Augsburg ./. Freistaat Bayern wegen Vorbescheid betr. Flur-Nr. 102 Gemarkung Unterschondorf, Az.: M 11 K 05.1509 bekannt, dass das Plangebiet bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen war.
Sollte das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2007 Rechtskraft erlangen, ist nicht völlig auszuschließen, dass der Stadt Augsburg Entschädigungsansprüche zustehen, soweit der neue Bebauungsplan Baurecht reduziert. Aus der Sicht der Gemeinde ist es jedoch fraglich, ob durch den Bebauungsplan eine Verkehrswertminderung des städtischen Grundstücks eintreten wird. Auch in Kenntnis eines ev. Entschädigungsanspruchs hält die Gemeinde Schondorf a. Ammersee an ihrer städtebaulichen Zielsetzung fest.
Das Eigentum der Stadt Augsburg ist jedoch nicht wie das einer beliebigen Privatperson nach Art. 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützt. Vielmehr handelt es sich um fiskalisches Eigentum, welches sonstigen öffentlichen Belangen gleichgestellt ist.
Im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB muss der Belang des Schutzes des fiskalischen Grundeigentums der Stadt Augsburg hinter den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde Schondorf a. Ammersee, nämlich dem Schutz des Seeufers und dem aus Art. 33 BayNatSchG herleitbaren Postulats der Freihaltung des Zugangs zum Ammersee zurückstehen. Auch die Stadt Augsburg ist als Kommune den Zielen des Bayerischen Naturschutzgesetzes an der Freihaltung der Seeufer verpflichtet.
     
Die Planungsträgerin hat trotz bestandsorientierter Planung baurechtliche Erweiterungen vorgesehen um damit im Rahmen der Abwägung auch den Belangen der Stadt Augsburg noch gerecht zu werden.
Auch wenn vorstehende Punkte von der Stadt Augsburg nicht explizit aufgeführt, werden diese von der Gemeinde Schondorf a. Ammersee trotzdem in die Abwägung eingestellt.
 
Beschluss:
 
Den Abwägungen zu den Bedenken der Stadt Augsburg wird zugestimmt.
     
Abstimmung: 13 : 1
  
Satzungsbeschlusss:
Der Gemeinderat beschließt den vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München am 09.02.2005 erstellten, letztmals am 21.11.2007 geänderten Entwurf des Bebauungsplanes „Augsburger Badeplatz“ in Planzeichnung und Textteil nebst Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung als Satzung.
  
Abstimmung: 13 : 1